Satzung

Vereinssatzung der Krieger- und Reservistenkameradschaft Thalmassing

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Vereinssatzung

§ 1 Der Verein führt den Namen Krieger - und Reservistenkameradschaft Thalmassing

§ 2 Die Krieger- und Reservistenkameradschaft Thalmassing mit Sitz in Thalmassing verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung, Kultur und Sport.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Pflege des Brauchtums und Kulturgut.
Im Rahmen seiner Aufgaben führt der Verein auch kulturelle und gesellschaftliche Veranstaltungen durch.

§ 3 Mitglied kann jeder werden, der beim Vorstand um Aufnahme nachsucht. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft.
Die Mitglieder teilen sich in:
- Krieger
- Soldaten
- Reservisten
- und Förderer
Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher, grober Weise wiederholt gegen den Vereinszweck (Vereinssatzung) verstößt. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Vereinsausschuss entscheidet in einer außerordentlichen Sitzung mit einer einfachen Mehrheit der Anwesenden über den Ausschluss. Der Beschluss ist dem betroffenen Mitglied mitzuteilen.

§ 4 Vereinsorgane sind:
- der Vorstand
- der Vereinsausschuss
- die Mitgliederversammlung

§ 5 Der Vorstand besteht aus:
- 1. Vorsitzenden
- 2. Vorsitzenden
- Schriftführer
- Kassier

§ 6 Der Vereinsausschuss besteht aus:
- dem Vorstand (§5)
- Beisitzer

§ 7 Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein allein, der 2.Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassier vertreten ihn gemeinsam, gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB und nur bei dessen Verhinderung. Der Vorstand wird auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so ist für die Restzeit der Amtsdauer, innerhalb von 21 Tagen ein neues Vorstandmitglied hinzuzuwählen.
Der Vorstand darf nur mit vorheriger Zustimmung des Vereinsausschusses größere Geschäfte ausführen, jedoch höchstens bis zu einem Betrag von 100,00€ mit Ausnahme der Begleichung von Forderungen aus der Teilnahme an Umzügen sowie der Jahresabschlussfeier.

§ 8 Eine Vorstandssitzung kann von jedem Vereinsausschussmitglied, ohne Angabe des Beschlussgegenstandes, einberufen werden.

§ 9 Vereinsausschuss
Die Aufgaben des Vereinsausschusses liegen in der Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte durch den Vorstand. Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen oder wenn 1/3 seiner Mitglieder dies beantragt. Die Mitglieder des Vereinsausschusses können zur Vorstandsitzung geladen werden. Dem Vereinsausschuss stehen insbesondere die Rechte nach § 3 und § 7 dieser Satzung zu.

§ 10 Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Die Mitgliederversammlung beschließt, bestimmt und wählt. Die Mitgliederversammlung wird durch die Presse, Plakatierung und/oder andere Medien bekannt gegeben. Nach Ablauf der Amtsdauer, siehe § 7, findet eine Neuwahl der Vorstandschaft, siehe §5 und §6 – Vorstand und Vereinsausschuss, statt. Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder.

§11 Das Geschäftsjahr ist ein Vereinsjahr.
Das Vereinsjahr beginnt mit dem Monat der Neuwahl. Der Vereinsbeitrag wird in der Jahreshauptversammlung festgelegt und ist der Krieger- und Reservistenkameradschaft zu bezahlen. Spenden, Zuschüsse und anderweitige Einnahmen dürfen nur zum vereinseigenen Zweck verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen und Gewinnanteile des Vereins

§12 Ehrenmitglieder
Ehrenmitglied kann werden:
- wer sich um den Verein besonders verdient gemacht hat
- wer das 80. Lebensjahr erreicht hat.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§13 Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts, (Gemeindeverwaltung Thalmassing) zur erwendung der Erhaltung des Kriegerdenkmals der Gemeinde Thalmassing.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck mit einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen 4/5 der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist 3 /4 Mehrheit notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitgliederbeschlussfähig ist.

§14 Datenschutz
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereinswerden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung(DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Datenüber persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Vereinverarbeitet.
Der Verein erlässt eine Datenschutzordnung, in der weitere Einzelheiten der Datenerhebung, der Datenverarbeitung sowie der Datenverwendung inklusive der technischen undorganisatorischen Maßnahmen zum Schutz der Daten aufgeführt sind.
Die Datenschutzordnung wird auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung (§10) beschlossen. Notwendige Änderungen in der Datenschutzordnung werden durch den Vereinsausschuss (§6) beschlossen

Die Vorstandschaft. Thalmassing, den 15.Februar 2019